Das Kleine Baulexikon von Gerhard Holzmann

 

Fachlexikon für Bau, Handwerk, Architektur und Ingenieurwesen

Deutschsprachiges Lexikon für die neutrale, internationale Bauberatung der G.Holzmann-Bauberatung

Ihr Fachmann für wohngesunde Altbausanierungen

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DAS KLEINE BAULEXIKON
von Gerhard Holzmann

Vorwort

 

A

Aa-Ag

Ah-Aq

 

Ar-At

Au-Az

     

B

Ba-Bb

Bd-Beto

 

Betr-Bn

Bo-Bra

 

Bre-Bz

 
     

C

Ca-Ci

Cl-Cy

   

D

Da-Dh

Di-Dr

 

Ds-Dy

 
   

E

Ea-Ei

Ej-Ep

 

Er-Ex

 
   

F

Fa-Fer

Fes-Fj

 

Fl-Fo

Fr-Fz.

   

G

Ga-Ge

Gf-Gp

 

Gr-Gz

 
   

H

Ha-Hn

Ho-Hy

   

I

Ia-It

.

   

J

Ja-Ju

.

   

K

Ka-Ke

Kf-Kp

 

Kr-Ky

.

   

L

La-leis

Leit-Lm

 

Lo-Ly

 
   

M

Ma-Mg

Mi-Mz

   

N

Na-Ne

Nf-Ny.

   

O

Oa-Oz

.

   

P

Pa-Pn

Po-Pp

 

Pr-Py

 
   

Q

Q-qui

.

   

R

Ra-Re

Red-Rh

 

Ri-Rz

 
   

S

Sa-Schlo

Schlu-Sl

 

Sm-Sr

St-Sz

   

T

Ta-To

Tr-Ty

   

U

Ub-Uz

.

   

V

Va-Ve

Vf-Vz

   

W

Wa

Wasser-Wh

 

Wi-Wz

.

   

X

Xa-xy

.

   

Y

Ya-Ys

.

   

Z

Za-Zi

Zk-Zz

 

.

Sämtliche Urheberrechte
unterliegen dem Autor
Gerhard Holzmann.

 

 

 

www.arcor.de
 

 

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Z2

“Pflanzliche Rohstoffe im Bauwesen”     Rohstoff-Konstruktion-Bauphysik     Teil 1 Wärmedämmstoffe

ISBN 978-3-8351-0153-1     B.G. Teubner Verlag     Veröffentlichung Sommer 2008

Ein Fachbuch das den gesamten Weg vom Pflanzensamen über die Dämmstoffproduktion bis hin zum Einbau in die Baukonstruktion beschreibt.
Für Studium, Land- und Bauwirtschaft, umweltbewusste Eigenheimbauer und all diejenigen die mehr wissen wollen!

Inhalt: Rohstoffgrundlagen, Bauphysikgrundlagen, Ökologiegrundlagen, Flachs, Getreide, Hanf, Holz, Kokos, Kork, Schilf, Seegras, Stroh, Wiesengras, Ananas, Bastpalme, Bambus, Baumwolle, Bombayhanf, Brennnessel, Faserbanane, Halfagras, Hanfpalme, Hopfen, Jute, Kapok, Kenaf, Roselle, Kongojute, Miscanthus, Neuseelandhanf, Ramie, Sisal, Zuckerrohr, Zwergpalme

Wir nehmen Ihre UNVERBINDLICHE Vorbestellung auf und informieren Sie rechtzeitig zum exakten Veröffentlichungstermin.
Senden Sie uns einfach eine Mail mit Ihren Kontaktdaten an
info@baubegriffe.com

Zeichenerklärung : “-->” bedeutet, dass Sie unter nachfolgendem Begriff eine weitere Erklärung finden, hier einfach im entsprechenden Buchstaben nachschlagen; unterstrichene blaue Begriffe sind innerhalb der Internetseiten mit ausführlichen Texten verlinkt.

ZK-Tür

Zn

Zoll

    Maßeinheit, 1 Zoll entspricht 2,54 cm; 1 Zoll = 1 Inch.

Zollinger-Dachkonstruktion

    Dies ist ein Dachtragwerk aus bogenförmigen Bohlenbindern. Diese Konstruktionsart ist seit 1561 (Philibert de L`Orme) bekannt.

Zonendamm

    Dies ist ein Staudamm, dessen Querschnitt aus Bereichen mit unterschiedlichem Material und unterschiedlicher Durchlässigkeit besteht.

Zopf

Zr

ZTV

Zugabewasser

    Dies ist das Wasser, das z.B. Mörtel und Beton etc. beim Anmischen zugegeben wird.

Zugband

    Dies ist ein schlanker Stab, der nur eine Zugkraft aufnehmen kann.

Zugbrücke

    Dies ist ein Übergang zum Eingang in das Burgtor welcher hochgeklappt werden kann.

Zugfeldtheorie

    Dies ist eine Näherungstheorie, die ein ebenes, schubbeanspruchtes Blech- oder Scheibenfeld durch einen zugbeanspruchten Diagonalstreifen oder -stab ersetzt.

Zugfestigkeit

    Dies ist der Quotient aus maximal aufnehmbarer Zugkraft und Querschnittsfläche eines einachsig beanspruchten Probekörpers.

Zugkraftdeckungslinie

    Dies ist die Linie, die die im Verlauf der Trägerachse maximal mögliche Zugkraft der vorhandenen Bewehrung darstellt.

Zugluft

    Wenn der Temperaturunterschied zwischen Raumluft und Wandoberfläche mehr als 3 °C beträgt, übersteigt dies die Geschwindigkeit der natürlichen Luftbewegung 0,2 m/sec und wird als störende Zugluft empfunden.

Zugpfahl

    Dies ist ein Gründungspfahl der mit Zugkräften längs der Pfahlachse belastet wird.

Zugspindeldrehmaschine

    -->Spitzendrehmaschine

Zuhaltung

    Dies betitelt das einzelne Sperrelement eines Schlosses bzw. eines Schließzylinders.

Zuleitung

    Hier handelt es sich allgemein um eine Leitung die der Zubringung eines Mediums (Gas, Wasser, elektrischer Strom etc.) dient.

Zuluft

    Dies ist die einem Raum zugeführte Luft.

Zunder

    • Der Abbrand auf Metalloberflächen welcher durch das Einwirken von Sauerstoff und/oder anderen oxidierenden Gasen bei hohen Temperaturen entsteht.
    • Die Bezeichnung für ein sehr leicht brennbares Material das gut zum Feueranzünden geeignet ist. Ursprünglich die getrockneten Fruchtkörper des Zunderstrauchs, die zum Feueranzünden dienten, heute wird nahezu alles als Zunder betitelt, was sich gut zum Feueranzünden eignet.

Zunderwäscher

    Dies ist eine Anlage welche nach dem Brennen den -->Zunder von Metalloberflächen entfernt.

Zündquelle

    Dies ist die Energiequelle, die verwendet wird, um brennbare Materialien oder auch Produkte zu entzünden.

Zündtemperatur

    Eine -->Verbrennung kann erst bei erreichen einer Zündtemperatur einsetzen. Nachfolgend einige Zündtemperaturen von Brennstoffen in der Luft:

    Brennstoff

    Zündtemperatur in °C

      Streichholz

      170

      Rohbraunkohle

      200 bis 240

      Holz

      200 bis 300

      Torf (trocken)

      225

      Fettkohle

      ca. 250

      Holzkohle

      300 bis 425

      Anthrazit

      ca. 485

      Koks

      550 bis 600

      Heizöl S

      ca. 340

      Heizöl EL

      230 bis 245

      Butan

      430

      Propan

      ca. 500

      Stadtgas

      ca. 450

      Erdgas

      ca. 650

 

Zurückstellung von Baugesuchen

    Laut dem Baugesetzbuch gilt hierbei, u.a.: Wird eine Veränderungssperre (BauGB § 14) nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen. Dies gilt wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung letztendlich gleich. Mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs unwirksam. Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (BauGB § 35) für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, z.B. wenn davon ausgegangen werden kann, dass vom Objekt schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können oder man selbigen ausgesetzt wird. Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, so weit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der oben genannte Antrag der Gemeinde ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.

Zusatzlasten

    Kurzzeichen Z. Dies sind Windlasten, Bremskräfte, waagerechte Seitenkräfte (z.B. von Kranen etc.), Zwängungen aus Temperatur- und Feuchteänderungen, Seitenlasten aus Aussteifungskonstruktionen, soweit sie als Zusatzlasten entstehen.

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

    Kurzbezeichnung: ZtV. Diese Vertragsbedingungen stellen die allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzende Regelungen dar. Unter den Voraussetzungen der in der DIN (18299) dargestellten allgemeinen Grundsätze für technische Vertragsbedingungen können diese zusätzlich vereinbart werden. Es gilt als unzulässig in die ZtV zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen aufzunehmen.

Zusätzliche Vertragsbedingungen

    Hierunter sind laut der VOB Teil A (§ 10) die von der VOB Teil B Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) abweichenden Vertragsbedingungen im Einzelfall zu verstehen. Allerdings müssen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB Teil B grundsätzlich unverändert bleiben.

Zusatzstoff

    Hydraulischer Zusatz für Beton, z. B. Traß, Betonit oder Farben, um die Eigenschaften, das Aussehen oder das Verhalten zu verändern. auch bei Putzen, Mörteln etc.

Zuschlag

    Dies ist die Betitelung wenn im Rahmen des Vergabeverfahres der öffentliche Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers (Bieters) annimmt, er also dem Auftragnehmer den Zuschlag erteilt.

Zuschlagstoff

    Inhaltsstoff von z. B. Beton oder Mörtel, aus natürlichen oder künstlichen Gesteinskörnungen auch bei Putzen, Mörteln etc...; es können auch Dichtungsmittel, Verzögerer, Stoffe zur Verlängerung der Abbindezeit, Farbstoffe, Frostschutzmittel, Haftvermittler etc. sein.

Zustandsgrößen

    Dies sind:

    • Schnittgrößen (Momente und Kräfte)
    • Verschiebungsgrößen (Verschiebungen und Drehwinkel)

Zustandslinie

    Dies ist die grafische Darstellung des Verlaufes einer -->Zustandsgröße längs den Stabachsen für einen festen Belastungszustand.

Zustandsvektor

    Dies ist der Vektor, der als Komponenten -->Zustandgrößen an einer bestimmten Schnittstelle des Systems enhält.

Zuse

    Der deutsche Bauingenieur und Computerpionier Prof. Dr. Konrad Zuse (geb. 1910) erfand 1934 das bis heute in Computern verwendete duale Zahlensystem (0,1) zum maschinellen Rechnen.

Zustand des Stoffes